Online-Portal zur Meldung nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz)

Sehr geehrte Einrichtungsleiter*innen,

hier finden Sie das Online-Portal zur Meldung nach dem Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG).

Zur Meldung von Personen, die keinen Nachweis über den Masernschutz vorgelegt haben oder an deren Nachweis Zweifel bestehen, benötigen Sie ein Benutzerkonto. Im Benutzerkonto können Sie die gemeldeten Personen sowie mehrere Einrichtungen verwalten. Sie können sowohl betreute bzw. untergebrachte Personen, als auch beschäftigte bzw. tätige Personen über das Portal melden.
Personen, die einen ausreichenden Nachweis über den Masernschutz erbracht haben, sind nicht zu melden.

Sie können sich hier registrieren oder anmelden.

Bitte beachten Sie, dass Personen, die bereits vor dem 01.03.2020 in Ihrer Einrichtung betreut, untergebracht, beschäftigt oder tätig waren, ausschließlich über dieses Portal gemeldet werden sollen. Vorherige Meldungen z. B. in Papierform oder als Fax haben keine Gültigkeit, da die Personen gemäß § 20 Abs. 10 S. 1 IfSG bis zum 31.07.2022 Zeit hatten, um den Nachweis zu erbringen. Somit kann eine Meldung erst ab dem 01.08.2022 erfolgen.

Zudem bitten wir Sie, über das Portal auch die Personen (erneut) zu melden, die nach dem 01.03.2020 aufgrund einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht aufgenommen wurden, obwohl sie keinen ausreichenden Nachweis über den Masernschutz vorgelegt haben.

Informationen zum Masernschutz in Einrichtungen finden Sie hier.

Bei Fragen zum Masernschutz in Einrichtungen oder zum Online-Portal können Sie sich unter 0201 88-53912 oder Masernschutz@gesundheitsamt.essen.de melden.